Lohnsteuerfreistellung
In Deutschland ausbezahlter Arbeitslohn für eine ausländische Tätigkeit kann in Übereinstimmung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen oder mit dem deutschen Auslandstätigkeitserlass von der deutschen Lohnsteuer freigestellt werden. Wir bereiten den Antrag mit der zutreffenden Begründung vor, und reichen ihn beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ein. Die darauf basierende Freistellungsbescheinigung ermöglicht dem Arbeitgeber die Lohnsteuerfreistellung.