Freistellung Sozialversicherung

 

Bei einem zeitlich limitierten Arbeitseinsatz im Ausland ist es meist sinnvoll, im Sozialversicherungssystem des Heimatlandes zu bleiben. Um dies zu erreichen, kann im Einklang mit der Sozialversicherungsvereinbarung zwischen Deutschland und dem betreffenden ausländischen Staat ein Antrag auf Freistellung gestellt werden. Auf Antrag bestätigt der zuständige Sozialversicherungsträger im Heimatland die rechtmäßige Fortführung der Beitragspflicht im Heimatland für die Dauer der Entsendung. Das Verfahren unterscheidet sich in Abhängigkeit von der Staatenkombination (EU oder anderes Land) und Dauer der Expatriation. Bei Tätigkeiten in mehr als 2 Ländern oder für mehr als 2 Arbeitgeber ist eine Befreiung nur in bestimmten Fällen möglich.

 

 

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