Rückerstattung von Kapitalertragsteuern
Einbehaltene deutsche Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer kann unter den Voraussetzungen eines Doppelbesteuerungsabkommens ganz oder teilweise erstattet werden. Der Grad der Freistellung hängt von der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen und der Kapitalanlage ab.
Der Erstattungsantrag kann beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt des Geldinstituts oder Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden.
Für die Beantragung gelten unterschiedliche Fristen, die von der Steuerart abhängig sind.
Zu viel einbehaltene deutsche Kapitalertragsteuern (z.B. mangels Freistellungsauftrag) können in bestimmten Fällen durch das Einreichen einer Einkommensteuererklärung zurückerstattet werden - auch ohne einen Auslandsaufenthalt.